Stadionordnung
SVL // 1. | |
Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, sich diszipliniert zu verhalten. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. | |
SVL // 2. | |
Die Sportanlagen sind nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen. | |
SVL // 3. | |
Motorfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Anlieger bitte Schritttempo fahren. | |
SVL // 4. | |
Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen. | |
SVL // 5. | |
Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflächen ist untersagt. Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten. | |
SVL // 6. | |
Das Mitbringen von alkoholischen Getränken, pyrotechnischen Erzeugnissen, Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen ist nicht gestattet. Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbehältern verabreicht und konsumiert werden. | |
SVL // 7. | |
Grobe Unsportlichkeiten, wie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen, sind zu unterlassen. | |
SVL // 8. | |
Verstöße gegen diese Stadionordnung können mit Stadionverbot oder nach den gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässige oder vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher. | |
SVL // 9. | |
Den Weisungen der Ordner ist Folge zu leisten. | |
SVL // 10. | |
Personen, gegen die ein Stadionverbot in den Stadien der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde, haben zu Fußballspielen keinen Zutritt zur Sportstätte. |