Satzung

  SVL // 1.
  Der Verein führt den Namen Sportverein Lausitz Forst e.V..
   
  SVL // 2.
  Sitz des Vereins ist 03149 Forst. Der Verein hat das Ziel und den Zweck der Ausübung und Förderung des Sports. Der Sportverein (im folgenden SV) Lausitz Forst e.V. ist Mitglied des Kreissportbundes Spree Neiße e.V. und des Landessportbundes Brandenburg e.V.. Der SV Lausitz Forst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
   
  SVL // 3.
  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
   
  SVL // 4.
  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
  SVL // 5.
  Der Verein besteht aus:
      1. den erwachsenen Mitgliedern
        a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
        b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
        c) Ehrenmitgliedern
      2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  Die Jugendarbeit wird durch die Jugendleitungen gemäß der Jugendordnung organisiert. Der jeweilige Jugendleiter vertritt die Belange der Jugendarbeit in der betreffenden Abteilungsleitung.
   
  SVL // 6.
  Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich bei einer Abteilung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung des Mitgliedsausweises.
Das Ausscheiden aus dem Verein ist in schriftlicher Form mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Für aktive Sportler gelten die Regeln der Spielordnung.
   
  SVL // 7.
  Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie haben die Pflicht, sich satzungsgemäß zu verhalten und ihre Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Spielerpassgebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV Lausitz Forst e.V. fremd sind, begünstigt werden.
   
  SVL // 8.
  Die Organe des Vereins sind:
      a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionskommission
   
  SVL // 9.
  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erwachsenen Vereinsmitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal stattfinden. Stimmberechtigt sind die Vereinsmitglieder lt. Punkt 5.1 dieser Satzung. Die Einladung erfolgt schriftlich und muss die Tagesordnung enthalten. Die Ladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mitglieder sich auf den Ablauf der Versammlung einstellen können.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission sowie über die Annahme und Änderung der Satzung.
Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters und den Bericht der Revisionskommission entgegenzunehmen, über die Berichte zu beschließen sowie Vorstand und Revisionskommission zu entlasten.
Die Mitgliederversammlung befindet über den Haushaltsplan und setzt die Beiträge und die Spielerpassgebühr für das laufende Kalenderjahr in der entsprechenden Beitragsordnung fest.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind beitragsfrei.
Die Mitgliederversammlung befindet über den Ausschluss von Mitgliedern.
Bei der Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch drei Viertel der erschienenen Mitglieder bei Satzungsänderungen.
Soll der Vereinszweck geändert werden oder soll der Verein aufgelöst werden, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
Ein Mitglied hat kein Stimmrecht, wenn ein Beschluss über ein Rechtsgeschäft oder über einen Rechtsstreit mit ihm zu treffen ist.
Es sind Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fertigen, die vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
   
  SVL // 10.
  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in zweijährigem Turnus mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus:
      - dem Präsidenten,
- dem Stellvertreter des Präsidenten,
- dem Schatzmeister
und bis zu weiteren vier Mitgliedern.
  Der Vorstand wird im Rechtsverkehr im Sinne des Par. 26 des BGB durch zwei der nachstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Präsident, Stellvertreter, Schatzmeister).
Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder des Vorstandes amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Die Vorstandsmitglieder können bei wichtigem Grund jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden.
Darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt und über die Entlassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Par. 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (Par. 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat die laufende Geschäftsführung des Vereins zu gewährleisten. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand tritt monatlich einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
   
  SVL // 11.
  Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Aufgabe besteht in der Kontrolle derVereinsfinanzen und in der Kassenprüfung. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gleichfalls in zweijährigem Turnus gewählt. Aus Gründen einer kontinuierlichen Kontrolltätigkeit kann jeweils ein Mitglied wieder gewählt werden. Mehr als vier zusammenhängende Jahre Tätigkeit sind nicht zulässig.
   
  SVL // 12.
  Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder das Ansehen des Vereins grob schädigen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit
    - Verweis,
    - Verbot der Teilnahme am Sport treiben und an den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu drei Monaten
  und durch die Mitgliederversammlung mit Ausschluss gemaßregelt werden. Mitglieder, die für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre keinen Vereinsbeitrag entrichtet haben, werden von der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste des Vereins gestrichen.
   
  SVL // 13.
  Bei Auflösung des SV Lausitz Forst e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Forst zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   
  SVL // 14.
  Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht.

 

SVL // Nächste Spiele

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