1.

Der Verein führt den Namen Sportverein Lausitz Forst e.V..

2.

Sitz des Vereins ist 03149 Forst (Lausitz). Der Verein hat das Ziel und den Zweck der Ausübung und Förderung des Sports. Der Sportverein (im folgenden SV) Lausitz Forst e.V. ist Mitglied des Kreissportbundes Spree Neiße e.V. und des Landessportbundes Brandenburg e.V.. Der SV Lausitz Forst e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

4.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Der Verein besteht aus:

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Jugendarbeit wird durch die Jugendleitungen gemäß der Jugendordnung organisiert. Der jeweilige Jugendleiter vertritt die Belange der Jugendarbeit in der betreffenden Abteilungsleitung.

6.

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich bei einer Abteilung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung des Mitgliedsausweises. Das Ausscheiden aus dem Verein ist in schriftlicher Form mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Für aktive Sportler gelten die Regeln der Spielordnung.

7.

Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie haben die Pflicht, sich satzungsgemäß zu verhalten und ihre Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Spielerpassgebühren ordnungsgemäß zu entrichten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV Lausitz Forst e.V. fremd sind, begünstigt werden.

8.

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisionskommission

9.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erwachsenen Vereinsmitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal stattfinden. Stimmberechtigt sind die Vereinsmitglieder lt. Punkt 5.1 dieser Satzung. Die Einladung erfolgt schriftlich und muss die Tagesordnung enthalten. Die Ladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mitglieder sich auf den Ablauf der Versammlung einstellen können.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission sowie über die Annahme und Änderung der Satzung. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters und den Bericht der Revisionskommission entgegenzunehmen, über die Berichte zu beschließen sowie Vorstand und Revisionskommission zu entlasten. Die Mitgliederversammlung befindet über den Haushaltsplan und setzt die Beiträge und die Spielerpassgebühr für das laufende Kalenderjahr in der entsprechenden Beitragsordnung fest.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung befindet über den Ausschluss von Mitgliedern.

Bei der Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch drei Viertel der erschienenen Mitglieder bei Satzungsänderungen. Soll der Vereinszweck geändert werden oder soll der Verein aufgelöst werden, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. Ein Mitglied hat kein Stimmrecht, wenn ein Beschluss über ein Rechtsgeschäft oder über einen Rechtsstreit mit ihm zu treffen ist.

Es sind Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fertigen, die vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.

10.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in zweijährigem Turnus mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht aus:

  • dem Präsidenten,
  • dem Stellvertreter des Präsidenten,
  • dem Schatzmeister
  • und bis zu weiteren vier Mitgliedern.

Der Vorstand wird im Rechtsverkehr im Sinne des §26 des BGB durch zwei der nachstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Präsident, Stellvertreter, Schatzmeister).

Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Vorstandsmitglieder können bei wichtigem Grund jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden. Darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt und über die Entlassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat die laufende Geschäftsführung des Vereins zu gewährleisten. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt monatlich einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

11.

Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Aufgabe besteht in der Kontrolle derVereinsfinanzen und in der Kassenprüfung. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gleichfalls in zweijährigem Turnus gewählt. Aus Gründen einer kontinuierlichen Kontrolltätigkeit kann jeweils ein Mitglied wieder gewählt werden. Mehr als vier zusammenhängende Jahre Tätigkeit sind nicht zulässig.

12.

Mitglieder, die gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder das Ansehen des Vereins grob schädigen, können durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit

  • Verweis,
  • Verbot der Teilnahme am Sport treiben und an den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu drei Monaten

und durch die Mitgliederversammlung mit Ausschluss gemaßregelt werden. Mitglieder, die für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre keinen Vereinsbeitrag entrichtet haben, werden von der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste des Vereins gestrichen.

13.

Bei Auflösung des SV Lausitz Forst e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Forst zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

14.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht.

Alle Mitglieder des SV Lausitz Forst unterliegen laut Satzung der Beitragspflicht und damit der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung vom 31.03.2023 beschließt.

Mitgliedsbeiträge

  1. Aktive Erwachsene
    1. Aktive Erwachsene im Spielbetrieb
           144 Euro
    2. Aktive Erwachsene im Spielbetrieb ohne Fahrtkostenerstattung
           108 Euro
    3. Aktive Erwachsene ohne Spielbetrieb
           72 Euro
  2. Übungsleiter
    1. Im Spielbetrieb befindliche Übungsleiter
           72 Euro
    2. Nicht im Spielbetrieb befindliche Übungsleiter
           48 Euro
  3. Sonstige Mitglieder
    1. Passive Mitglieder
           48 Euro
    2. Schiedsrichter
           48 Euro
  4. Nachwuchs
    1. A-, B- und C-Junioren
           84 Euro
    2. D-, E- und F-Junioren
           72 Euro
    3. Bambinis
           48 Euro

Sonderbeiträge

  1. Kinder, die im Nachwuchs spielen und bei denen mindestens ein Elternteil Vereinsmitglied ist, zahlen 50% des auf sie zutreffenden Mitgliedsbeitrags.
  2. Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen den Beitrag wie A- bis C-Junioren.

Zahlung

  1. Der Mitgliedsbeitrag kann halbjährlich entrichtet werden. Es wird angestrebt, dass der Beitrag durch den Verein im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Für Neuanmeldungen ist das Lastschriftverfahren verbindlich. Spätester Termin für die Zahlung des Jahresbeitrags ist der 15.10.. Aktive Spieler, die bis zum Jahresende ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, bleiben bis zur Begleichung vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
    Für die Ausstellung von Spielerpässen wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Diese ist mit der Anmeldung in bar zu entrichten. Verantwortlich für die termingerechte Einkassierung sind die Übungsleiter bei den Mannschaften bzw. die Unterkassierer der passiven Mitglieder.
  2. Der Beitrag ist Bringepflicht. Bei schuldhaften Lastschriftrückbuchungen trägt der/die Zahlungspflichtige die entstandenen Kosten und veranlasst unverzüglich die Überweisung des säumigen Mitgliedsbeitrags.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2023.

Der SV Lausitz Forst e.V. verleiht in Anerkennung besonderer Verdienste an seine Mitglieder Auszeichnungen und Ehrungen.

Ehrennadel

Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden Vereinsmitglieder geehrt, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit im SV Lausitz Forst e.V. ausgezeichnet haben.

  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Bronze wird für 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.
  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Silber wird für 15-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.
  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Gold wird für 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.

Die Verleihung der Ehrennadeln in Silber bzw. Gold setzt die Verleihung der Ehrennadel jeweils der vorhergehenden Stufe voraus. Ehrenamtliche Tätigkeit in den Vorgängervereinen SV Rot-Weiß 90 Forst e.V. und SV Süden Forst e.V. wird angerechnet.

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Antragsverfahren und Verleihung

Antragsberechtigt sind die Abteilungsleitungen sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand entscheidet über vorzunehmende Ehrungen.

Ehrungen sollten nach Möglichkeit im Rahmen der Mitgliederversammlung oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden. Die ausgesprochenen Ehrungen werden in die Ehrungsliste des Vereins aufgenommen.

Geburtstage von Mitgliedern

Den Mitgliedern wird zum 50. und 60. und 70. Geburtstag vom Verein gratuliert und dann immer im Abstand von 5 Jahren. Der Jubilar wird von einem Vorstands- oder Abteilungsleitungsmitglied besucht und erhält einen Blumenstrauß und ein Präsent, wobei der Gesamtwert 20 Euro nicht übersteigen sollte.

Verstorbene Mitglieder

Bei verstorbenen Mitgliedern wird anläßlich der Beerdigung ein Trauerkranz im Wert von 25 Euro gestiftet.

1.

Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, sich diszipliniert zu verhalten. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.

2.

Die Sportanlagen sind nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen.

3.

Motorfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Anlieger bitte Schritttempo fahren.

4.

Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen.

5.

Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflächen ist untersagt. Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten.

6.

Das Mitbringen von alkoholischen Getränken, pyrotechnischen Erzeugnissen, Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen ist nicht gestattet. Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbehältern verabreicht und konsumiert werden.

7.

Grobe Unsportlichkeiten, wie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen, sind zu unterlassen.

8.

Verstöße gegen diese Stadionordnung können mit Stadionverbot oder nach den gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässige oder vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.

9.

Den Weisungen der Ordner ist Folge zu leisten.

10.

Personen, gegen die ein Stadionverbot in den Stadien der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde, haben zu Fußballspielen keinen Zutritt zur Sportstätte.

Vereinte Tradition. Vereinte Leidenschaft.