Präambel

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

In diesem Sinne gibt sich der Verein Sportverein Lausitz Forst e.V. folgende Satzung:

§1 Vereinsname, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein Lausitz Forst e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Forst.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter VR 424 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Pflichtspieljahr/Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein bekennt sich grundsätzlich zur Ausübung des Sportes um seiner selbst willen und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Spree-Neiße e.V., dem Landessportbund Brandenburg e.V. sowie den Fachverbänden, deren Sportarten im Wettkampfbetrieb im Verein betrieben werden.
  3. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Fachverbände sowie der Dachorganisationen.
  4. Der Satzungszwecks wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Sport- und Bewegungsangeboten, die Durchführung von Trainingsbetrieb, Organisation und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Kursen und Wettkämpfen sowie die Förderung Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, Trainer und Übungsleiter.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  9. Die Präsidiumsmitglieder können für Ihre Tätigkeit im Präsidium eine jährliche Aufwandsentschädigung maximal bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Pauschale.
  10. Der Verein ist berechtigt im Interesse des Erreichens des Vereinszweckes und der sich gestellten Aufgaben, haupt- und nebenamtlich beschäftige Mitarbeiter/innen einzustellen. Hierzu ist das Präsidium vom § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.
  11. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vermögen.
  12. Der Sportverein Lausitz Forst e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteipolitisch, sowie konfessionell neutral. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Er fördert soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.
  13. Der Sportverein Lausitz Forst e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet werden soll. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrung der Mitgliederrechte und – pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflicht des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  6. Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann nur schriftlich an den Verein zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  4. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitgliedes im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
    1. Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet
    2. Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    4. Ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
    5. Sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
  6. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
  7. Vor der Entscheidung über den Ausschluss kann dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Präsidium festgesetzt. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 50% des durch das Mitglied zu leistendem Jahresbeitrag nicht übersteigen. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet das Präsidium auf Antrag des Mitglieds.

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium gemäß §26 BGB

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
  2. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in einer anderen Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft das Präsidium.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  4. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch (Homepage/Facebook) und durch Aushang in der Waldstraße 18 und der Sperlingsgasse 11 bekannt gegeben.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Präsidium einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  6. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt und vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern über die Homepage des Vereins oder schriftlich bekannt gegeben.
  7. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können nur im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Präsidium bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Frist nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
  8. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  11. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  3. Mitglieder, die mit Ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung gegenüber dem Verein in Verzug sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  4. Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  6. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
  7. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln gewählt.
  8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung fasst die Mitgliederversammlung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.

§9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Vereinsangelegenheiten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  2. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes
  3. Entlastung des Präsidiums
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
  5. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung des Vereins
  7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§10 außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Präsidium oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt werden.
  2. Das Präsidium muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  3. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§11 Präsidium

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    1. Dem Präsidenten
    2. Dem Vizepräsidenten
    3. Dem Schatzmeister
    4. Bis zu 4 weitere Präsidiumsmitglieder
  2. Das Präsidium ist Vorstand im Sinne gemäß § 26 BGB des Gesetzes, gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein Sportverein Lausitz Forst e.V. durch jeweils zwei der nachfolgenden Präsidiumsmitglieder vertreten, dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in oder dem/der Schatzmeister/in.
  3. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahme von Krediten, Kauf von Grundstücken.
    4. Beschussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
  5. Im Innenverhältnis zwischen Präsidium und Verein dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister nur dann gemeinschaftlich nach außen den Verein vertreten, wenn der Präsident während der Amtsperiode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.
  6. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitgliedes.
  7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger wählen.
  8. Das Präsidium beschließt in Sitzungen. Diese werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein sonstiges Präsidiumsmitglied einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  9. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

§12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
  2. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund aus, so kann das Präsidium ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
  3. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins, die nicht dem Präsidium angehören.
  4. Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Der Kassenprüfer ist zur Sportverein Lausitz Forst e.V. umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  5. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.

§13 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten. Eine anderweitige Verwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  2. Alle Mitglieder und Funktionsträger des Vereins verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Jeder Verstoß, z.B. durch unrechtmäßige Veröffentlichung oder Weitergabe schützenswerter Daten kann zum Ausschluss aus dem Verein und ggf. zu zivilrechtlichen Folgen führen.
  3. Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage der Einwilligungserklärungen für die Mitgliederverwaltung und die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet verarbeitet.
  4. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit und Löschung seiner Daten, wenn die Verarbeitung nicht mehr notwendig ist.

§14 Niederschrift

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Forst (Lausitz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Alle Mitglieder des SV Lausitz Forst unterliegen laut Satzung der Beitragspflicht und damit der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung vom 14.03.2025 beschlossen hat.

Mitgliedsbeiträge

  1. Aktive Erwachsene im Spielbetrieb
         144 Euro
  2. Aktive Erwachsene im Spielbetrieb ohne Fahrtkostenerstattung
         108 Euro
  3. Aktive Erwachsene ohne Spielbetrieb
         72 Euro
  4. Im Spielbetrieb befindliche Übungsleiter
         72 Euro
  5. A-, B-, C, D-, E-, F-Junioren
         72 Euro
  6. Passive Mitglieder, nicht im Spielbetrieb befindliche Übungsleiter, Schiedsrichter, Bambinis (G-Junioren)
         48 Euro
  7. Gastspieler im aktiven Spielbetrieb
         72 Euro

Sonderbeiträge

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen den Beitrag wie A- bis F-Junioren.

Zahlung

Der Mitgliedsbeitrag kann halbjährlich entrichtet werden. Es wird angestrebt, dass der Beitrag durch den Verein im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Für Neuanmeldungen ist das Lastschriftverfahren verbindlich. Spätester Termin für die Zahlung des Jahresbeitrags ist der 15.10.. Aktive Spieler, die bis zum Jahresende ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, bleiben bis zur Begleichung vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Für die Ausstellung von Spielerpässen wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Diese ist mit der Anmeldung in bar zu entrichten. Verantwortlich für die termingerechte Einkassierung sind die Übungsleiter bei den Mannschaften bzw. die Unterkassierer der passiven Mitglieder.

Der Beitrag ist bringepflichtig. Bei schuldhaften Lastschriftrückbuchungen trägt der/die Zahlungspflichtige die entstandenen Kosten und veranlasst unverzüglich die Überweisung des säumigen Mitgliedsbeitrags.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2025.

Der SV Lausitz Forst e.V. verleiht in Anerkennung besonderer Verdienste an seine Mitglieder Auszeichnungen und Ehrungen.

Ehrennadel

Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden Vereinsmitglieder geehrt, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit im SV Lausitz Forst e.V. ausgezeichnet haben.

  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Bronze wird für 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.
  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Silber wird für 15-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.
  • Die Ehrennadel des SV Lausitz Forst e.V. in Gold wird für 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit verliehen.

Die Verleihung der Ehrennadeln in Silber bzw. Gold setzt die Verleihung der Ehrennadel jeweils der vorhergehenden Stufe voraus. Ehrenamtliche Tätigkeit in den Vorgängervereinen SV Rot-Weiß 90 Forst e.V. und SV Süden Forst e.V. wird angerechnet.

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Antragsverfahren und Verleihung

Antragsberechtigt sind die Abteilungsleitungen sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand entscheidet über vorzunehmende Ehrungen.

Ehrungen sollten nach Möglichkeit im Rahmen der Mitgliederversammlung oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden. Die ausgesprochenen Ehrungen werden in die Ehrungsliste des Vereins aufgenommen.

Geburtstage von Mitgliedern

Den Mitgliedern wird zum 50. und 60. und 70. Geburtstag vom Verein gratuliert und dann immer im Abstand von 5 Jahren. Der Jubilar wird von einem Vorstands- oder Abteilungsleitungsmitglied besucht und erhält einen Blumenstrauß und ein Präsent, wobei der Gesamtwert 20 Euro nicht übersteigen sollte.

Verstorbene Mitglieder

Bei verstorbenen Mitgliedern wird anläßlich der Beerdigung ein Trauerkranz im Wert von 25 Euro gestiftet.

1.

Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, sich diszipliniert zu verhalten. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.

2.

Die Sportanlagen sind nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen.

3.

Motorfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Anlieger bitte Schritttempo fahren.

4.

Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen.

5.

Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflächen ist untersagt. Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten.

6.

Das Mitbringen von alkoholischen Getränken, pyrotechnischen Erzeugnissen, Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen ist nicht gestattet. Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbehältern verabreicht und konsumiert werden.

7.

Grobe Unsportlichkeiten, wie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen, sind zu unterlassen.

8.

Verstöße gegen diese Stadionordnung können mit Stadionverbot oder nach den gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässige oder vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.

9.

Den Weisungen der Ordner ist Folge zu leisten.

10.

Personen, gegen die ein Stadionverbot in den Stadien der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde, haben zu Fußballspielen keinen Zutritt zur Sportstätte.

Vereinte Tradition. Vereinte Leidenschaft.